ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA I-H&S GMBH

INHALT:

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
§ 3 Vertragsinhalt, Leistungsumfang
§ 4 Software
§ 5 Montage
§ 6 Maschinenwartung
§ 7 Maschinenumzug
§ 8 Lieferfrist und -verzug, Leistungsfrist und -verzug
§ 9 Lieferung, Teillieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung, Preiserhöhung
§ 11 Eigentumsvorbehalt
§ 12 Mängelansprüche des Kunden
§ 13 Sonstige Haftung
§ 14 Verjährung
§ 15 Geheimhaltung und Datenschutz
§ 16 Höhere Gewalt
§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand; Übertragungsvorbehalt; Schlussbestimmungen

§ 1 ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der I-H&S GmbH („I-H&S“) und ihren Kunden sowie weiteren Vertragspartnern („Kunde/n“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde oder Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB) oder eine juristische Person ist.
(2) Die AGB gelten für Verträge über den An- und Verkauf und/oder die Lieferung neuer und gebrauchter beweglicher Sachen („Ware“) sowie zugehörige Leistungen (z.B. Montage, Wartung, Reparatur, Umzug) wie in diesen AGB beschrieben. Die AGB gelten ohne Rücksicht darauf, ob I-H&S die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung/des Auftrags gültigen oder jedenfalls in der dem Kunden oder Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung. Sie gelten als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass I-H&S in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie IH&S ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn I-H&S Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden oder Vertragspartners vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung von I-H&S maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss gegenüber I-H&S abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen, Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften innerhalb dieser AGB haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne sie gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar
abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES

(1) Angebote von I-H&S sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen Aufforderungen zu Bestellungen dar (invitatio ad offerendum). Das gilt auch, wenn I-H&S dem Kunden eigene oder Kataloge, Broschüren, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produkt- und Leistungsbeschreibungen oder Testprogramme Dritter (auch in elektronischer Form) überlassen hat. Sie dienen dem alleinigen Zweck, dem Kunden eine ungefähre Vorstellung der Waren und Leistungen von I-H&S zu vermitteln. Etwas anderes gilt nur, wenn sie explizit zum Inhalt des Vertragsverhältnisses gemacht werden. Sie stellen insbesondere keine Garantien dar. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet worden ist.
(2) Ein Vertragsverhältnis zwischen I-H&S und einem Kunden kommt durch eine Bestellung oder einen Auftrag des Kunden (Vertragsangebot) und eine darauf bezogene schriftliche Bestell- oder Auftragsbestätigung von I-H&S (Vertragsannahme) zustande (Vertragsschluss). Die Bestellung/der Auftrag des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot unter Geltung dieser AGB. Sofern sich aus der Bestellung/ dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist I-H&S berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zugang bei I-H&S anzunehmen.

§ 3 VERTRAGSINHALT, LEISTUNGSUMFANG

(1) Der Gegenstand des Vertragsverhältnisses (Vertragsinhalt) und der Umfang der Leistungsverpflichtung von I-H&S (Leistungsumfang) richten sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung von I-H&S, etwaigen im Einzelfall getroffenen individuellen Vereinbarungen zwischen I-H&S und dem Kunden oder Vertragspartner sowie diesen AGB.
(2) Bei der Ware handelt es sich regelmäßig, jedoch nicht ausschließlich und vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, um vollständig und nach Herstellervorgaben überholte TRUMPF-Gebrauchtmaschinen sowie zugehörige Systeme, Anlagenteile und/oder andere Sachen, die für die Funktionalität der Ware erforderlich oder dienlich sind („Zubehör“). Auch für Zubehör – darunter IT-/EDV Hard- und Standardsoftware (für letztere s. § 6 AGB) – gelten diese AGB unabhängig davon, ob I-H&S es selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Im Falle einer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache liegt keine Übernahme des Beschaffungsrisikos durch I-H&S vor.
(3) Nur sofern und soweit ausdrücklich vereinbart, beinhaltet der Leistungsumfang von I-H&S über den Verkauf und/oder die Lieferung der Ware und von Zubehör hinaus auch deren/dessen Montage, Installation, Konfiguration und/oder Inbetriebnahme nach Anlieferung beim Kunden, Wartungsleistungen, Reparaturleistungen und/oder sonstige Leistungen. Der Ort, an dem die jeweilige Leistung zu erbringen ist, folgt entweder aus der Bestell- oder Auftragsbestätigung oder einer im Einzelfall getroffenen individuellen Vereinbarungen zwischen I-H&S und dem Kunden. Für Montagen gilt im Übrigen § 5 AGB sowie im Falle des Maschinenumzugs § 7 AGB.
(4) Die Bestell- oder Auftragsbestätigung kann weitere Details (z.B. Maschinendaten und -kennzahlen, Materialien, Designs, Montage- und Installationspläne, allgemeine Aufstellbedingungen, sonstige Hersteller-/ Vorgaben, Arbeitskosten) beinhalten.

§ 4 SOFTWARE

(1) Diese AGB gelten auch für den Mit-/Verkauf und/oder der Mit-/Lieferung von Standardsoftware. Standardsoftware sind Softwaresysteme, die für den Betrieb der Maschine notwendig ist, einen klar definierten Anwendungsbereich abdeckt und als vorgefertigtes Produkt eines Dritten erworben werden kann. Individualsoftware, die spezifisch und gezielt für einen Kunden entwickelt oder angepasst wird, ist regelmäßig nicht Vertragsgegenstand. Über sie ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
(2) Sofern der Vertragsinhalt Standardsoftware umfasst, stellt I-H&S dem Kunden die Software einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentation sowie den Lizenzschein (zusammen „Vertragssoftware“) dauerhaft zur Verfügung. Der Kunde darf die Vertragssoftware nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. Die Art und Weise der Auslieferung von Vertragssoftware kann online und/oder per Datenträger erfolgen und ist jeweils in der Bestell- oder Auftragsbestätigung oder einer im Einzelfall getroffenen individuellen Vereinbarungen festgelegt. Ist die Software mittels eines Lizenzschlüssels geschützt, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software, wie sie im Vertrag, dem Lizenzschein und der Benutzerdokumentation näher bestimmt ist.
(3) Die Vertragssoftware ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Vertragssoftware sowie an sonstigen Gegenständen, die I-H&S dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich I-H&S zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat I-H&S entsprechende Verwertungsrechte.
(4) Der Kunde erhält mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (§ 10 AGB) ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware in dem im Vertrag und dem Lizenzschein eingeräumten Umfang. Vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises steht die Vertragssoftware unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 10 AGB.
(5) Die zulässige Nutzung der Vertragssoftware umfasst die Installation, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde ist nicht berechtigt, Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.
(7) Sofern der Hersteller der Vertragssoftware I-H&S Updates zur Verfügung stellt, reicht I-H&S sie an den Kunden weiter. Weist der Hersteller I-H&S nur auf Updates hin, die der Kunde als Softwareanwender ohne Mitwirkung von I-H&S durchführen kann, weist I-H&S den Kunden darauf hin. Diese Verpflichtungen gelten drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Software an den Kunden. Unterlässt der Kunde die Durchführung eines Updates, verliert er sämtliche Gewährleistungs- sowie sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit der Vertragssoftware.

§ 5 MONTAGE

(1) Die Montage, Installation, Konfiguration und Inbetriebnahme einer Maschine und/oder von Zubehör umfasst die deren Bereitstellung am Lieferort, die Systemverbindung, -kalibrierung, -prüfung und -freigabe durch ausgebildete technische Mitarbeiter. I-H&S ist berechtigt, Montageleistungen ganz oder teilweise durch entsprechend qualifizierte Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen vornehmen zu lassen.
(2) Montagekosten umfassen sämtliche anfallenden Arbeits-, Material und sonstigen direkten und indirekten Kosten im Zusammenhang mit der Montage. Die Berechnung der Montagekosten erfolgt gemäß §10 AGB.
(3) Der Kunde ist zur Vorbereitung der Montage, zur Mitwirkung an der Durchführung der Montage sowie zur Nachbereitung der Montage verpflichtet („Mitwirkungspflichten“). Er hat unter anderem:
a) I-H&S und/oder Dritten (z.B. Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen) zu vereinbarten und gesondert zu vereinbarenden Terminen und Uhrzeiten angemessenen Zugang zum Montageort zu verschaffen, um die an den Montageort zu stellenden Anforderungen bestimmen können;
b) den Montageort in Übereinstimmung mit den Vorgaben und Anweisungen von I-H&S und/oder Dritten (z.B. Herstellerfirma, Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen) und allen etwaigen in der Auftrags- oder Bestellbestätigung angegebenen oder gesondert mitgeteilten Anforderungen auf eigene Kosten vorzubereiten und für die Dauer der Montage zu erhalten;
c) sämtliche maschinenadäquaten Betriebsmittel, Rohmaterial für die Inbetriebnahme und Durchführung von Tests etc. gemäß den Hersteller- sowie weiteren mitgeteilten Vorgaben in ausreichender Menge, Hilfskräfte, Rüst- und Hebezeuge etc. zur Verfügung zu stellen;
d) I-H&S einen von ihm bevollmächtigten und/oder sonst ermächtigten Vertreter als verantwortlichen Ansprechpartner für sämtliche vorbereitenden und ausführenden Tätigkeiten am Montageort zu benennen und diesem erforderlichenfalls einen hinreichend qualifizierten Dolmetscher zur Verfügung zu stellen;
e) sämtliche Betriebsmittel und Rückstände wie z.B. Wasser, Öl, Gas, Abrieb, Filter-/Staub etc. fachgerecht und Verpackungs- und Montagematerial sachgerecht und jeweils auf eigene Kosten zu entsorgen sowie den Strandplatz zu reinigen;
f) I-H&S uneingeschränkt von und gegen alle Ansprüche, Kosten, Aufwendungen, Verluste und Schäden freizustellen und schadlos zu halten, die aus oder im Zusammenhang mit dem Zustand des Montageorts und/oder daraus entstehen, dass der Kunde seine vorstehenden Pflichten schuldhaft nicht erfüllt.
(4) Unter keinen Umständen ist I-H&S für strukturelle Veränderungen, mechanische Systemmodifikationen oder hochspannungselektrische Arbeiten verantwortlich und haftbar (hochspannungselektrische Arbeiten umfassen elektrische Arbeiten mit Spannungen von mehr als 240 Volt).
(5) Sollte I-H&S eine Montage z.B. aufgrund von den Kunden betreffenden Arbeitskampfmaßnahmen unmöglich, teilweise unmöglich oder wesentlich erschwert sein, hat der Kunde auf eigene Kosten für eine Vollendung der Montage zu sorgen. In diesem Fall ist I-H&S, soweit die Montage betroffen ist, von jeglicher Gewährleistung freigestellt.
(6) Nach erfolgter Montage prüft I-H&S die Maschine sowie das Zusammenwirken vertragsgegenständlicher Komponenten (z.B. Zubehör, Software) final auf ihre vertraglich geschuldete Beschaffenheit, gibt sie gegenüber dem Kunden frei und erstellt gemeinsam mit dem Kunden ein Abnahmeprotokoll. Die Abnahme der Ware richtet sich nach § 8/9 Abs. 4 AGB.

§ 6 MASCHINENWARTUNG

(1) Beauftragt der Kunde oder ein Dritter (in § 6 AGB „Auftraggeber“) I-H&S mit der Wartung einer Maschine oder von Maschinenteilen, gelten diese AGB, soweit die nachfolgenden Bedingungen nichts Abweichendes regeln. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei der zu wartenden Maschine oder den zu wartenden Maschinenteilen um Vertrags-/Ware i.S.v. § 3 Abs. 3 AGB oder um sonstige Maschinen oder Maschinenteile handelt.
(2) Gegenstand der Maschinenwartung sind regelmäßige, vorbeugende, planbare Wartungs-, Instandsetzungs- und/oder Instandhaltungsleistungen. Die Wartung wird von I-H&S oder einem entsprechend qualifizierten, von ihr unter-/beauftragten Subunternehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen durchgeführt (Wartungspersonal). Der Leistungsumfang der Wartung entspricht grundsätzlich den Vorgaben der Herstellerfirma (z.B. „Regelmäßige Wartung nach Checkliste“ der Fa. TRUMPF).
(3) Reparaturleistungen, die anlassbezogen und nicht plan- oder vorhersehbar erforderlich werden, sind nicht Gegenstand einer Maschinenwartung nach § 6. Sie sind vielmehr stets gesondert zu beauftragen. Reparaturleistungen sind auch dann nicht von den Wartungsleistungen umfasst, wenn Fehler nach der Maschinenwartung auftreten. Werden im Rahmen einer Maschinenwartung notwendige oder zweckmäßige Reparaturarbeiten festgestellt, sind auch sie gesondert zu beauftragen, werden im Anschluss an die Maschinenwartung durchgeführt und gesondert berechnet. Die Abrechnung von Reparaturleistungen erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste für Serviceleistungen von I-H&S.
(4) Vorbehaltlich anderweitiger Absprachen werden Wartungsarbeiten von Montag bis Freitag zwischen 7:30 Uhr und 18:00 Uhr durchgeführt. Wartungstermine sind zwischen dem Auftraggeber und I-H&S ca. 4 Wochen vor dem Wartungstermin zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf einen Wunschtermin.
(5) Der Auftraggeber muss gewährleisten, dass das Wartungspersonal während der Dauer der Wartungstätigkeit uneingeschränkten, ungehinderten und sicheren Zugang zu der zu wartenden Maschine und/oder den zu wartenden Maschinenteilen hat und so über sie verfügen kann, dass es sämtliche Arbeiten frei ausführen kann. Während der Wartungsarbeiten kann der Auftraggeber keine Produktionsarbeiten ausführen.
(6) Der Auftraggeber hat die Durchführung der Wartung insbesondere wie folgt vor- und nachzubereiten:
– Vollständige Reinigung und Absaugung der Maschine sowie ihrer unmittelbaren Umgebung (Reinigungsarbeiten gehören nicht zum Umfang der Wartungsleistung);
– Entfernung sämtlicher Produktionsmaterialien, Betriebsmittel, Anbauten und sonstiger Gegenstände im Bereich der Maschine, die den freien Zugang zu ihr behindern oder erschweren können;
– Bereitstellen von Arbeitsmaterial und Verbrauchsmitteln (z.B. Beleuchtung, Energie, Frischwasserzufuhr und Restwasserablauf, Heizung oder Klimatisierung) sowie von Hilfspersonal;
– Fachgerechte Entsorgung von Betriebsmitteln und Rückständen;
– Zurverfügungstellen von verschließbaren, trockenen Räumen oder Behältern für die Aufbewahrung von Arbeitsmitteln des Wartungspersonals;
– Sicherstellung des Schutzes von Wartungspersonal, Arbeitsmitteln und -materialien vor potenziell schädlichen Einflüssen jeglicher Art;
– Einhaltung weiterer Vereinbarungen oder Vorgaben von I-H&S und/oder des Wartungspersonals.
Sollte der Auftraggeber diese oder sonstige Wartungsbedingungen nicht erfüllen, kann I-H&S dem Auftraggeber dadurch verursachte Wartezeiten als Servicezeit in Rechnung stellen.
(7) Die Durchführung der Wartungsarbeiten wird entsprechend den Herstellervorgaben, in handelsüblicher Weise und/oder durch eine Wartungsplakette in körperlicher oder nicht körperlicher Art dokumentiert.
(8) Wartungsleistungen erfolgen gegen gesonderte Berechnung. Die Berechnung beinhaltet regelmäßig und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen eine Dienstleistungspauschale sowie zusätzlich Verbrauchsteile
(bedarfsabhängig).
(9) Zum Ausgleich steigender Kosten für Wartungsleistungen ist I-H&S berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen. Eine Preisanpassung ist zulässig, wenn I-H&S sie dem Auftraggeber mindestens 8 Wochen vor Beginn der Wartungsarbeiten schriftlich und unter Hinweis auf eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Auftraggebers mitteilt.
(10) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von I-H&S über Wartungsleistungen und Verbrauchsteile innerhalb von 14 Tagen nach Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Geschäftskonto von I-H&S maßgeblich. Leistet der Auftraggeber auf die Forderung von I-H&S nicht rechtzeitig, verliert er seinen Anspruch auf die Wartungsleistung.
(11) Über regelmäßig auszuführende Wartungsleistungen an einer Maschine oder von Maschinenteilen können I-H&S und der Auftraggeber sowohl im Rahmen des Kaufs von Ware wie auch gesondert einen Wartungs-/Servicevertrag abschließen. Liegt bei einer Maschine, für die ein Wartungs-/ Servicevertrag abgeschlossen werden soll, die letzte Wartung 2 Jahre oder länger zurück, erfolgt vor Vertragsbeginn grundsätzlich eine Bestandsaufnahme. Die Bestandsaufnahme ist gesondert und nach Aufwand zu vergüten. Sollte die Bestandsaufnahme ergeben, dass die Maschine reparaturbedürftig ist, müssen die Reparaturen vor Abschluss des Wartungs-/Servicevertrages gegen gesonderte Vergütung durchgeführt werden (gem. § 3 Abs. 3 Satz 4 dieser AGB). Die Mindestlaufzeit eines Wartungs-/Servicevertrages beträgt 1 Jahr. Sofern nicht anderweitig vereinbart, verlängert sich die Laufzeit automatisch um jeweils ein weiteres Jahr. Der Wartungs-/Servicevertrag kann von beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen jeweils zum Ende des Auftragsjahres mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
(12) Gewährleistung und Haftung von I-H&S für Wartungsleistungen richten sich nach § 12 und § 13 AGB.

§ 7 MASCHINENUMZUG

(1) Beauftragt der Kunde oder ein Dritter (in § 7 AGB „Auftraggeber“) I-H&S mit dem Umzug oder der Verlagerung einer Maschine und/oder von Maschinenteilen („Maschinenumzug“), gelten diese AGB, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei der umzuziehenden Maschine oder den umzuziehenden Maschinenteilen um Vertrags-/Ware i.S.v. § 3 Abs. 3 AGB handelt.
(2) Gegenstand des Maschinenumzugs sind grundsätzlich der Abbau von Maschinen und/oder von Maschinenteilen am Ursprungsort sowie deren Aufbau am Bestimmungsort. Der Abbau am Ursprungsort umfasst die Überprüfung des technischen Zustands der Maschine und Maschinenteile, das Fertigen eines Kundenwerkstücks als Funktionalitätsnachweis, die Dokumentation von Funktionalität bzw. Funktionsstörungen, die Demontage der Maschine und von Maschinenteilen sowie deren Verpackung und Vorbereitung für den Transport. Der Aufbau am Bestimmungsort umfasst die Montage, Installation, Konfiguration und Inbetriebnahme der Maschine gem. § 5 Abs. 1 AGB. Die Leistungen, die Gegenstand des Maschinenumzugs sind, werden von I-H&S oder einem entsprechend qualifizierten, von ihr unter-/beauftragten Subunternehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen durchgeführt („Umzugspersonal“). Der
Leistungsumfang des Maschinenumzugs erfolgt grundsätzlich in Übereinstimmung mit etwaigen Vorgaben der Herstellerfirma.
(3) Nicht Gegenstand der Umzugsleistungen von I-H&S sind die Ausbringung und die Verladung der Maschine und von Maschinenteilen am Ursprungsort, der Transport vom Ursprungs- an den Bestimmungsort (einschließlich der aus- und einfuhr-, zollrechtlichen und sonstigen organisatorischen Abwicklung) sowie die Entladung und Einbringung am Bestimmungsort („Transportleistungen“). Sie sind vielmehr stets gesondert zu beauftragen.
(4) Wartungs-, Reparatur- oder sonstige Leistungen wie z.B. die Behebung dokumentierter Funktionsstörungen, die bauliche, softwareseitige und sonstige Anbindung der Maschine in die Umgebung am Bestimmungsort,
Reinigungen, Ausbesserungen (insbesondere optische) oder die Einweisung von Bedienpersonal sind grundsätzlich ebenfalls nicht Gegenstand des Maschinenumzugs. Entsprechendes gilt für An- und Umbauten oder Nachrüstungen sowie sonstige Veränderungen gegenüber dem Zustand der Maschine am Ursprungsort. Auch sie bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Reparaturleistungen sind auch dann nicht von den Umzugsleistungen erfasst, wenn Fehler nach dem Maschinenumzug auftreten. Werden im Rahmen eines Maschinenumzugs notwendige oder zweckmäßige Wartungs- oder Reparaturleistungen festgestellt, sind auch sie gesondert zu beauftragen, werden im Anschluss an den Maschinenumzug durchgeführt und gesondert berechnet. Die Abrechnung von Wartungs- und Reparaturleistungen erfolgt auf Grundlage der diesbezüglich getroffenen Vereinbarungen, dieser AGB und/oder der jeweils gültigen Preisliste für Serviceleistungen von I-H&S.
(5) Vorbehaltlich anderweitiger Absprachen werden Umzugsleistungen an Ursprungs- und Bestimmungsort von Montag bis Freitag zwischen 7:30 Uhr und 18:00 Uhr durchgeführt. Termine im Zusammenhang mit dem Maschinenumzug sind zwischen dem Auftraggeber und I-H&S ca. 4 Wochen vor dem Umzugstermin zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf einen Wunschtermin.
(6) Der Auftraggeber muss gewährleisten, dass das Umzugspersonal während der Dauer des Maschinenumzugs uneingeschränkten, ungehinderten und sicheren Zugang zu der umzuziehenden Maschine und/oder den umzuziehenden Maschinenteilen hat und so über sie verfügen kann, dass es sämtliche Arbeiten frei ausführen kann. Das gilt für den Ursprungsort, etwaige Orte zur Zwischenlagerung wie für den Bestimmungsort gleichermaßen. Während der Dauer des Maschinenumzugs kann der Auftraggeber keine Produktionsarbeiten ausführen.
(7) Der Auftraggeber ist zur Vorbereitung des Maschinenumzugs, zur Mitwirkung an der Durchführung des Maschinenumzugs sowie zur Nachbereitung des Maschinenumzugs verpflichtet. Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers umfassen – jeweils am Ursprungs- und am Bestimmungsort – unter anderem:
– Erfüllung der Mitwirkungspflichten gem. § 5 Abs. 3 AGB (Mitwirkungspflichten bei Montage) und § 6 Abs. 5 und Abs. 6 AGB (Mitwirkungspflichten bei Maschinenwartung);
– Bereitstellung von Bedien- und Hilfspersonal, Hebemitteln für Lasten und Personen (mit der jeweils erforderlichen Tragkraft, Höhe etc.), Lagerflächen für Zwischenlagerungen sowie von Energiezufuhr, Wasser, Breitband-Internet, Netzwerkanschlüssen etc.;
– Sicherstellung durchgängiger Barrierefreiheit (Bodenbeschaffenheit, keine Stufen, keine Engpässe etc.) und des durchgängigen Schutzes der Maschine, von Maschinenteilen und von sonstigen Materialien vor Witterungseinflüssen und dem unberechtigten Zugriff Dritter, jeweils auch bei der Zwischenlagerung;
– Gewährleistung der vollen Funktionsfähigkeit und Produktionsbereitschaft der Maschine zum Zeitpunkt des Abbaus (einschließlich Arbeits- und Betriebsmittel, Kundenlayout etc.) unter vollständiger Einhaltung sämtlicher Herstellervorgaben für den jeweiligen Maschinentyp;
– Vorbereitung des Bestimmungsortes entsprechend den Vorgaben der Herstellerfirma für den jeweiligen Maschinentyp einschließlich der Durchführung aller erforderlichen Erd-, Bau-, Fundament-, Mauer-, Spitz-, Stemm- und sonstigen Arbeiten, die Verlegung der Energiezufuhr unter Einhaltung sämtlicher technischer und behördlicher Vorgaben sowie der Rückbau des Ursprungsortes;
(8) Sollte der Auftraggeber diese oder sonstige Voraussetzungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, kann I-H&S dem Auftraggeber dadurch verursachte Wartezeiten als Servicezeiten in Rechnung stellen.
(9) Unter keinen Umständen ist I-H&S für strukturelle oder bauliche Veränderungen, mechanische Systemmodifikationen oder hochspannungselektrische Arbeiten (vgl. § 5 Abs. 4 AGB) an der Maschine, an Maschinenteilen oder der unmittelbaren Maschinenumgebung verantwortlich und haftbar.
(10) Die Durchführung des Maschinenumzugs wird entsprechend den herstellervorgaben oder in handelsüblicher Weise in körperlicher oder in nichtkörperlicher Art dokumentiert.
(11) Sollte I-H&S ein Maschinenumzug z.B. aufgrund von den Auftraggeber betreffenden Arbeitskampfmaßnahmen unmöglich, teilweise unmöglich oder wesentlich erschwert sein, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten für eine Vollendung des Maschinenumzugs zu sorgen. In diesem Fall ist I-H&S, soweit der Maschinenumzug betroffen ist, von jeglicher Haftung freigestellt.
(12) Umzugsleistungen erfolgen gegen gesonderte Berechnung. Umzugskosten umfassen grundsätzlich die Bereitstellung des zur Durchführung des Maschinenumzugs qualifizierten Umzugspersonals für den Zeitraum des Maschinenumzugs. Nicht von den Umzugskosten erfasst sind Reise- und Aufenthaltskosten des Umzugspersonals (einschließlich gesonderte Personen-/Haftpflichtversicherungen), Transportleistungen (z.B. Speditionskosten, Hebemittel für Lasten und Personen, Bedien- und Hilfspersonal, Verpackungsmaterial, Transportsicherung, Versicherungen), Wartungs-, Reparatur- oder sonstige Leistungen (z.B. Schulungen, Einweisungen) sowie Montage- und Arbeitsmaterial, Verbrauchsteile, Betriebsmittel etc. Sie werden jeweils gesondert zu den Umzugskosten in Rechnung gestellt.
(13) Zum Ausgleich steigender Kosten für Umzugsleistungen ist I-H&S berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen. Eine Preisanpassung für Umzugskosten ist zulässig, wenn I-H&S sie dem Auftraggeber mindestens
8 Wochen vor Beginn der Umzugsarbeiten schriftlich und unter Hinweis auf eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Auftraggebers mitteilt. Für sonstige Preiserhöhungen und -anpassungen gilt § 10 Abs. 8 AGB.
(14) Soweit nicht anders vereinbart, gelten für Maschinenumzüge die Zahlungsbedingungen gem. § 10 Abs. 3 AGB mit folgender Maßgabe: Der Rechnungsbetrag für Maschinenumzüge ist mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung beim Kunden in zwei Raten wie folgt zu zahlen:
– 20 % des Rechnungsbetrages („Anzahlungsrechnung“) sofort mit Zugang der Anzahlungsrechnung bzw. Auftragsbestätigung beim Kunden;
– 80 % des Rechnungsbetrages („Schlussrechnung“) sofort mit Zugang der Schlussrechnung beim Kunden.
(15) Rechnungen von I-H&S über Umzugsleistungen sind ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Geschäftskonto von I-H&S maßgeblich. Leistet der Auftraggeber auf die Forderung von I-H&S nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, verliert er seinen Anspruch auf die Umzugsleistungen.
(16) Storniert der Auftraggeber einen Maschinenumzug oder Teile eines Maschinenumzugs innerhalb von 10 Werktagen vor dem vereinbarten oder durch I-H&S mitgeteilten Einsatzbeginn, ist I-H&S berechtigt, 50 % des Auftragswertes zu berechnen. Erfolgt die Stornierung 5 Werktage zuvor, ist I-H&S zur Berechnung von 75 % des Auftragswertes berechtigt. Verschiebt der Auftraggeber den Maschinenumzug oder Teile eines Maschineumzugs innerhalb von 10 bzw. 5 Werktagen, ist I-H&S berechtigt, 25 % bzw. 50 % der Umzugskosten zu berechnen. Im Falle von witterungsbedingten Stornierungen innerhalb von 3 Werktagen vor Einsatzbeginn, ist I-H&S berechtigt, 85 % der Umzugskosten zu berechnen.

§ 8 LIEFERFRIST UND -VERZUG, LEISTUNGSFRIST UND -VERZUG

(1) Die Liefer- oder Leistungsfrist wird von I-H&S in oder mit der schriftlichen Bestell- oder Auftragsbestätigung angegeben oder individuell vereinbart und von I-H&S gesondert schriftlich bestätigt. Sofern die Frist nicht auf diese Weise bestimmt ist, beträgt sie regelmäßig ca. 10 Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern I-H&S verbindliche Liefer- oder Leistungsfristen aus Gründen nicht einhalten kann, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Nichtverfügbarkeit von Ware, Verletzung von Mitwirkungspflichten), wird I-H&S den Kunden hierüber unverzüglich informieren und ihm gleichzeitig eine neue, voraussichtliche Liefer-oder Leistungsfrist mitteilen. Ist die Lieferung oder Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht zu erbringen, ist I-H&S berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird I-H&S unverzüglich erstatten.
(3) Als Fall der Nichtverfügbarkeit gilt insbesondere die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgende Selbstbelieferung durch Zulieferer, Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen von I-H&S. Entsprechendes gilt, wenn I-H&S ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder I-H&S noch ihre Zulieferer, Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft oder im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist ist IH&S auch dann berechtigt, wenn sonstige Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei I-H&S oder einem Zulieferer, Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen eintreten (z.B. Energiemangel, Verkehrsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen, höhere Gewalt).
(4) Der Eintritt von Verzug bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall jedoch setzt ein Verzugseintritt auf Seiten von I-H&S eine Mahnung des Kunden oder Vertragspartners voraus. Gerät IH&S in Verzug, kann dieser – vorbehaltlich einer sich aus § 12 AGB ergebenden strengeren Haftung – nur pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Liefer-/Leistungswert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Wertes der verspäteten Lieferung oder Leistung gelieferten Ware. I-H&S steht der Nachweis offen, dass dem Kunden oder Vertragspartner durch den Verzug kein oder nur ein geringerer Schaden als die Schadenspauschale entstanden ist.
(5) Die Rechte gem. § 12 AGB sowie die gesetzlichen Rechte von I-H&S, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 9 LIEFERUNG, TEILLIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME, ANNAHMEVERZUG

(1) Lieferungen erfolgen ab Lager. Nach Eingang der Anzahlung auf dem Geschäftskonto von I-H&S (§ 10 Abs. 3 AGB), Vereinbarung aller auftragsbezogenen und technischen Fragen sowie Erfüllung aller dem Kunden oder Vertragspartner obliegenden Verpflichtungen (z.B. Beibringung behördlicher Bescheinigungen und Genehmigungen, Ein- und Ausfuhr- und Zollpapiere) versendet I-H&S die Ware an den Bestimmungsort (Versendungskauf). Ist ausdrücklich vereinbart, dass I-H&S über den Verkauf und die Lieferung hinaus Montageleistungen erbringt und/oder Inbetriebnahme schuldet, ist Erfüllungsort der Lieferort.
(2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist I-H&S berechtigt, die Art der Versendung (z.B. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) zu bestimmen. Verpackung und Versand erfolgen nach handelsüblichen
Gesichtspunkten. Sämtliche Transport-, Verpackungs- und sonstige Kosten trägt der Kunde. Verpackungsmaterial berechnet I-H&S zum Selbstkostenpreis und wird nicht zurückgenommen. Sofern der Kunde dies beauftragt, schließt I-H&S im Auftrag des Kunden eine gesonderte Transportversicherung ab.
(3) I-H&S ist zu Teillieferungen und/oder Teilleistungen berechtigt, soweit nichts anders vereinbart und dies dem Kunden zumutbar ist. Zumutbar ist dies insbesondere, wenn die Teillieferung/-leistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung/Leistung der restlichen Ware/Leistung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten und erheblicher Mehraufwand entstehen. Etwas anderes gilt dann, wenn I-H&S die Tragung der Mehrkosten übernimmt (vgl. § 10 AGB).
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht spätestens mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist oder nach Lieferung und/oder abgeschlossener Montage mit der gewerblichen Nutzung der Ware begonnen hat, ohne Mängel angezeigt zu haben.
(5) Kommt der Kunde mit der Annahme in Verzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist I-H&S berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet I-H&S pro Kalendertag eine Lagerkostenpauschale von 5,00 EUR pro Quadratmeter Standfläche gemäß Aufstellungsplan des Herstellers. Der Bemessungszeitraum beginnt mit dem Datum der Lieferfrist oder mit dem Datum der Anzeige der Versandbereitschaft der Ware.
(6) Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von I-H&S (z.B. Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Der Kunden kann nachweisen, dass I-H&S kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Höhe der Pauschale entstanden ist.

§ 10 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG, PREISERHÖHUNG

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten für Waren und Leistungen von I-H&S (z.B. Montageleistungen gem. § 5 AGB, Wartungsleistungen gem. § 6 AGB, Maschinenumzug gem. § 7 AGB) deren jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angebotsweise mitgeteilten Preise zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Preise für Waren verstehen sich ab Lager sowie zuzüglich Verpackungs-, Versand-, Transport- und Versicherungskosten, Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung der Ware an den Kunden oder der Erbringung von sonstigen Leistungen anfallen können (Lieferkosten). Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Material, Reise-, Arbeitsund Wartezeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Überstunden etc.
(2) Sämtliche Lieferkosten trägt der Kunde. I-H&S weist die Lieferkosten gesondert aus. Der Kunde trägt die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gesondert beauftragten Transportversicherung.
Erfüllt I-H&S den Auftrag durch Teillieferungen, trägt der Kunde die Lieferkosten für sämtliche Teillieferungen.
(3) Rechnungen von I-H&S verstehen sich rein netto. Sie sind, sofern nicht in diesen AGB abweichend geregelt, sofort und abzugsfrei entsprechend den nachfolgenden Regelungen fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Teil-/Lieferungen und -/Leistungen nur gegen teilweise Vorkasse. Der Rechnungsbetrag (Kaufpreis, Liefer- und sonstige Kosten) ist mit Zugang der Rechnung beim Kunden in drei Raten zugunsten des in der Rechnung angegebene Geschäftskonto von I-H&S wie folgt zu zahlen:
– 30 % des Rechnungsbetrags innerhalb von 7 Tagen nach Auftrags-/Bestellbestätigung durch IH&S, jedoch nicht vor Zugang der Auftragsbestätigung (erste Rate);
– 65 % des Rechnungsbetrags innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum der Mitteilung von I-H&S, dass die Ware zur Lieferung bereitsteht (Waren) oder spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten Leistungstermin (z.B. Montage, Wartung, Reparatur, sonstige Leistungen), jeweils jedoch nicht vor Zugang der Mitteilung (zweite Rate);
– 5 % des Rechnungsbetrags innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme oder Inbetriebnahme (Abarbeitung eines Testwerkstücks; dritte Rate).
Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto von IH&S. Der Kunde hat die Zahlungsansprüche von I-H&S durch eine unwiderrufliche Bankbürgschaft zu sichern.
(4) Mit Ablauf jeder einzelnen der vorstehenden Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Der jeweils fällige Betrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. I-H&S behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Ein Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gem. § 11 Abs. 6 AGB, unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von I-H&S auf den Rechnungsbetrag (Kaufpreis-, Liefer- und sonstige Kosten) durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist I-H&S jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
(7) Verletzt der Kunde die vorstehenden Zahlungsbedingungen oder wird I-H&S nach Vertragsschluss bekannt, dass ihr Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist IH&S berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Das gilt auch dann, wenn I-H&S dem Kunden die Zahlung gestundet oder ihm einen sonstigen Zahlungsaufschub gewährt hat.
(8) I-H&S behält sich Preiserhöhungen durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Kunden bis zu 7 Tage vor Lieferung oder Leistung für den Fall und in dem Umfang vor, wie es für I-H&S nach Vertragsschluss zu unvorhersehbaren Kostensteigerungen kommt, z.B. aufgrund von
–  durch den Kunden veranlasste Änderungen in Bezug auf den Umfang, die Art und Weise der Lieferung oder Leistung, den Liefertermin und/oder sonstige kostenrelevante Faktoren;
–  Verzögerungen, die durch Weisungen oder ein sonstiges Verhalten des Kunden entstehen;
–  seitens des Kunden nicht, nicht rechtzeitig, nicht zutreffend, nicht vollständig und/oder in sonstiger Weise nicht ausreichend erteilten Informationen, Anweisungen und/oder sonstigen Mitwirkungshandlungen;
–  erheblichen wirtschaftlichen Umständen, die sich der Kontrolle und/oder der Einflussmöglichkeit von I-H&S entziehen (z.B. Wechselkursschwankungen, Steuer- oder Abgabenerhöhungen, Erhöhung von externen Arbeits-, Material-, Produktbeschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn diese Kosten die Warenherstellungs-, Beschaffungs- oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistung unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und die Lieferung erst mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise von I-H&S zugrunde liegen). Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Kostensteigerung durch eine Reduzierung anderweitige Kosten ausgeglichen wird.

§ 11 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen von I-H&S aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich I-H&S das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für I-H&S unentgeltlich.
(2) Unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor dem vollständigen Ausgleich der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat I-H&S unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die I-H&S gehörenden Waren erfolgen. Erhebt ein Dritter eine Klage gegen I-H&S (z.B. Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO), hat der Kunde I-H&S sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, soweit ihr diese nicht von dem Dritten erstattet werden.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insb. Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises) ist I-H&S berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. I-H&S ist berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vom Vertrag vorzubehalten. Zahlt der Kunde einen fälligen Kaufpreis nicht, darf I-H&S diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Weiteres befugt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten folgende Bestimmungen
ergänzend.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei I-H&S als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt I-H&S Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus einem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von IH&S gemäß dem vorstehenden Absatz zur Sicherheit an I-H&S ab. I-H&S nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben I-H&S ermächtigt. I-H&S verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und I-H&S den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines entsprechenden Rechts geltend macht. Ist dies jedoch der Fall, kann I-H&S verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist I-H&S in diesem Fall berechtigt, die Befugnis
des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von I-H&S um mehr als 25 %, wird I-H&S auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

§ 12 MÄNGELANSPRÜCHE DES KUNDEN

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich z.B. Falsch- und Minderlieferung, unsachgemäße Montage, Wartung etc., mangelhafte Installationsanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage der Mängelhaftung von I-H&S ist die über die Beschaffenheit der Ware und/oder sonstige Leistungen getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten die als solche bezeichneten
Produktbeschreibungen und -spezifikationen, auch des Herstellers, soweit sie Gegenstand des einzelnen Vertrages geworden sind. Bei der Beschaffenheit ist insbesondere angemessen zu berücksichtigen, dass Vertragsgegenstand regelmäßig Gebrauchtmaschinen und gebrauchte Maschinenteile sind. Das Verwendungsrisiko trägt ausschließlich der Kunde.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, bemisst sich das Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Regelungen (§ 434 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt I-H&S jedoch keine Haftung.
(4) Sofern Schäden aus Umständen aus der Sphäre des Kunden resultieren (z.B. unsachgemäße Montage oder Verarbeitung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäße Verwendung, Verstoß gegen Herstellervorgaben,
Nichtbeachtung von Bedienungs- und Betriebsanleitungen, nicht ordnungsgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, äußere Einflüsse), bestehen keinerlei Mängelansprüche gegenüber I-H&S.
(5) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten und -obliegenheiten nachgekommen ist (§§ 377, 381 HGB). Zeigt sich bei der Untersuchung
oder später ein Mangel (verdeckter Mangel), ist dies I-H&S unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen erfolgt. Unabhängig davon hat der Kunde offensichtliche Mängel (offene Mängel), einschließlich Falsch- und Minderlieferung, innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung oder Leistung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von I-H&S für den nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann I-H&S zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von I-H&S, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(7) I-H&S ist berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Der Kunde hat I-H&S die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er hat I-H&S oder einem von ihr beauftragten Dritten Zugang zur beanstandeten Ware zu Prüfungszwecken zu ermöglichen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde I-H&S die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder die Demontage der mangelhaften Sache noch die erneute Montage, wenn I-H&S ursprünglich nicht zur Montage verpflichtet war.
(9) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) trägt I-H&S, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Ist das Mangelbeseitigungsverlangen
unberechtigt, kann I-H&S die daraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Das gilt nicht, wenn das Nichtvorliegen eines Mangels für den Kunden nicht erkennbar war.
(10) Hat der Kunde eine mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck mit einer anderen Sache verbunden (z.B. Einbau, Anbau, Einbringung), ist I-H&S im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und die erneue Verbindung der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % des Wertes der eingebauten Sache übersteigen und I-H&S die individuelle Verwendung der Kaufsache bei Vertragsschluss nicht kannte. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat der Kunde I-H&S eine angemessene Frist für den Ausbau der Sache zu setzen, innerhalb derer I-H&S den Ausbau auf eigene Verantwortung wahrnehmen darf. Diese Möglichkeit muss der Kunde I-H&S dann nicht einräumen, wenn ihm dadurch erhebliche Schäden (z.B. Produktionsausfall oder Anlagenstillstand) drohen, die bei unverzüglichem Ausbau verhindert würden.
(11) Ist eine geschuldete Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist für sie vom Kunden gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Ist der Mangel unerheblich, bestehen diese Rechte nicht.
(12) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 12 AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(13) Bei Mängeln von Software oder Bauteilen anderer Hersteller, die I-H&S aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird I-H&S nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen I-H&S bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Hersteller und/oder Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist (z.B. wegen Insolvenz). Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen I-H&S gehemmt. Etwaige (direkte) Ansprüche des Kunden aus Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(14) Die Gewährleistung von I-H&S ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die gelieferte Sache ohne vorherige Zustimmung von I-H&S ändert oder ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(15) Vereinbaren I-H&S und der Kunde im Einzelfall die Lieferung sonstiger gebrauchter Gegenstände, erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. I-H&S übernimmt auch keine Gewährleistung für vom Kunden zu-/geliefertes Material, für Material, das I-H&S aufgrund von Kundenspezifikationen beschafft hat sowie für Konstruktionen, die der Kunde vorgegeben hat. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten durch I-H&S sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 13 SONSTIGE HAFTUNG

(1) Sofern und soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet I-H&S bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadens- und Aufwendungsersatz haftet IH&S, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt;
b) bei einfacher Fahrlässigkeit – vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) –
(i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt;
(ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (vertragswesentliche Pflicht) nur beschränkt auf den Ersatz des für I-H&S bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise als mögliche Folge einer Vertragsverletzung eintretenden Schadens (vertragstypischer Schaden) und bei mittelbaren Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des gelieferten Gegenstands sind (Mangelfolgeschäden), nur beschränkt auf solche Schäden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des gelieferten Gegenstands typischerweise zu erwarten sind und 100 % des Nettopreises (Lieferwert) des gelieferten Gegenstands nicht übersteigen.
Vertragswesentliche Pflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. In allen anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von I-H&S ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch und zugunsten von Personen, deren Verschulden I-H&S nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
(4) Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit I-H&S einen Mangel arglistig verschweigt, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder ein Beschaffungsrisiko i.S.v. § 276 BGB übernommen hat. Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn I-H&S die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insb. gem. §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. § 648a BGB bleibt unberührt.
(6) Erteilt I-H&S technische Auskünfte oder wird beratend tätig und gehören diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von I-H&S geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 14 VERJÄHRUNG

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 6 Monate ab Lieferung oder Leistung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware oder Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Unberührt bleiben auch sonstige gesetzliche Verjährungsfristen.

§ 15 GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm vor oder bei der Vertragsdurchführung von I-H&S zugehenden oder bekanntwerdenden technischen und nicht-technischen Informationen, gleich in welcher Form (z.B. Software, Unterlagen, sonstige Informationen), die rechtlich geschützt oder als vertraulich bezeichnet sind (vertrauliche Informationen), auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch dann, wenn die vertraulichen Informationen nicht als Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18.4.2019 qualifizieren.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn die Informationen ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt sind oder werden, der Kunde gesetzlich oder behördlich zur Offenbarung verpflichtet oder zwecks Vertragsabwicklung auf eine Offenbarung gegenüber Dritten angewiesen ist. Der Kunde verwahrt und sichert vertraulichen Informationen gegen einen Zugang durch Dritte.
(3) Der Kunde erkennt an, dass ihm vor oder bei Vertragsdurchführung von I-H&S zugehende oder bekanntwerdende vertraulichen Informationen regelmäßig nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind. Er erkennt an, dass vertraulichen Informationen von wirtschaftlichem Wert für I-H&S sind und dass I-H&S daher ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung hat.
(4) Der Kunde macht vertrauliche Informationen nur Mitarbeitern und Dritten zugänglich, die den Zugang zu ihnen zur Ausübung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vertraulichen Informationen.
(5) I-H&S verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass I-H&S Daten aus dem Vertragsverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 lit. a), b) und f) EU-DSGVO zum Zwecke der Vertragsdurchführung, bei Vorliegen einer Einwilligung oder bei Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen speichert und sich das Recht vorbehält, sie, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) übermittelt.

§ 16 HÖHERE GEWALT

(1) Im Falle eines Ereignisses oder Umstandes höherer Gewalt ist I-H&S davon befreit, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Ein Fall höherer Gewalt ist anzunehmen, wenn und soweit (i) das Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle von I-H&S liegt, (ii) es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhersehbar war und (iii) I-H&S seine Auswirkungen nicht in zumutbarer Weise hätte vermeiden oder beseitigen können. Entsprechendes gilt, wenn I-H&S einen Dritten mit der Vertragserfüllung oder Teilen derselben beauftragt hat und diesen ein Ereignis oder Umstand höherer Gewalt betrifft.
(3) Vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils ist ein Fall höherer Gewalt insbesondere bei folgenden Umständen anzunehmen:
a) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
d) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
e) Pest, Epidemie, Pandemie und entsprechende behördliche Anordnungen und Verfügungen, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
(4) I-H&S hat den Kunden über einen Fall höherer Gewalt unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.
(5) Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, ist I-H&S von der Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, von jeder Schadenersatzpflicht sowie von jedem anderen Rechtsbehelf wegen der Vertragsverletzung aufgrund des Falles höherer Gewalt befreit. Erfolgt die Mitteilung gem. Abs. 4 nicht unverzüglich, wird die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Mitteilung dem Kunden zugeht. Der Kunde ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung aussetzen.
(6) Sind der Fall höherer Gewalt und seine Auswirkungen vorübergehend, so gelten die Folgen gem. Abs. 5 nur so lange, wie ein Fall höherer Gewalt vorliegt und I-H&S deshalb an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert ist. I-H&S wird den Kunden in Textform benachrichtigen, sobald das Hindernis beseitigt ist.

§ 17 RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND; ÜBERTRAGUNGSVORBEHALT; SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde oder Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler
– Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Stuttgart (Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde oder Vertragspartner Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. I-H&S ist jedoch in allen Fällen berechtigt, wahlweise Klage am Erfüllungsort der Liefer- oder Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB oder einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Der Kunde oder Vertragspartner darf – mit Ausnahme von Geldforderungen (vgl. § 354a HGB) – Ansprüche gegen I-H&S nur nach schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragen.
(4) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Wirkung.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten sie eine Regelungslücke enthalten, wird hierdurch ihre Wirksamkeit insgesamt und einzelner Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare oder die lückenhafte Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher
Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.