CONDITIONS GÉNÉRALES DE VENTE I-H&S GMBH

INHALT:

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
§ 4 Lieferzeit, Versendung, Gefahrenübergang, Abnahme
§ 5 Softwarenutzung
§ 6 Eigentumsvorbehalt
§ 7 Gewährleistung
§ 8 Haftungsbeschränkungen
§ 9 Besonderheiten beim Einkauf durch uns
§ 10 Datenschutz
§ 11 Schlussbestimmungen
§ 12 Besondere Bedingungen für Maschinenwartungen

§ 1 ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, wobei es gleichgültig ist, ob es sich im Einzelfall um einen Kauf- oder Werkvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personenge-sellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedin-gungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Die dem Angebot auf Lieferung von neuen oder gebrauchten Maschinen beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Prospektangaben des Herstellers sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Techni-sche Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Entsprechendes gilt für die Lieferung ge-brauchter Maschinen. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
(2) Der Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande oder wenn wir mit der Lieferung oder Leistung begonnen haben. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Offen-sichtliche Schreib- oder Rechenfehler können nachträglich korrigiert werden.
(3) An Maschinenblättern, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä., Informa-tionen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich ge-macht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben; vor ihrer Weitergabe bedarf der Verhandlungs-/Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und gelten für Maschinen ab Werk, im Übrigen ab Lager bzw. Standort ohne Verpackung. Werden zwischen Ab-schluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Aus-gaben erhöht oder neu eingeführt, sind wir berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuld-verhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung/Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
(2) Sofern wir auf Grund besonderer Vereinbarung die Montage oder Inbetriebnahme von uns gelieferter Maschinen, Anlagen etc. übernehmen, werden die Monteure von uns gestellt. Soweit nicht anders, insbesondere in Form einer Pauschale, vereinbart, gehen dadurch entstehende Kosten, insbesondere für Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Auslösung zu Lasten des Kunden. Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit sowie Überstunden werden mit entsprechenden Aufschlägen berechnet. Erforderliche Rüst- und Hebezeuge sowie Hilfskräfte sind vom Kunden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Unsere Rechnungen sind rein netto (ohne Abzug) und sofort fällig; der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei der Lieferung von Maschinen sind 30 % des Kaufpreises nach Auftragsbestätigung, 65 % vor der LKW-Verladung und 5 % nach Inbetriebnahme der Maschine (Abarbeitung eines Testwerkstücks) ohne Abzug fällig und durch eine unwiderrufliche Bankbürgschaft zu sichern. Hat der Käufer einen Liefertermin vereinbart und verzögert sich die Auszahlung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ist die Zahlung fällig mit der Anzeige unserer Versandbereitschaft. In anderen Fällen sind wir berechtigt, eine angemessene Abschlagszahlung zu fordern, soweit die Forderung nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen.
(4) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir – auch bei Stundung oder sonstigem Zahlungsaufschub, u.a. durch Entgegennahme eines Wechsels – berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicher-heitsleistung auszuführen.
(5) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 LIEFERZEIT, VERSENDUNG, GEFAHRENÜBERGANG, ABNAHME

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhal-tung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheini-gungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
(2) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sämtli-che Verpackungskosten sind vom Kunden zu tragen. Das Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Sämtliche uns durch den Versand der Ware entstehenden Kosten trägt der Kunde. Sofern es der Kunde wünscht, werden wir im Auftrag des Kunden unter Berechnung der Selbstkosten eine Transportversicherung abschließen. Für günstigste Verfrachtung sowie Transportlaufzeit wird keine Haftung übernommen.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk bzw. den Stand-/Lagerort verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Ab-nahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
(4) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder den Lager-/Standort verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchge-führt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(5) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Vertragsgegenstandes aus Gründen verzögert oder verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr-aufwendungen, ersetzt zu verlangen. Für reine Lagerhaltungskosten berechnen wir pro Tag eine Lagerkostenpauschale von 5,00 Euro pro Quadratmeter Standfläche laut Aufstellungsplan des Maschinenherstellers. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache zu einem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(6) Werden wir in der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikati-ons- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten behindert (z.B. Ener-giemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt etc.), so ver-längert sich die Lieferzeit angemessen.
(7) Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesam-te Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ableh-nung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teil-lieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmever-zuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend ver-antwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
(8) Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Kunde uns – unter Be-rücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
(9) Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt.

§ 5 SOFTWARENUTZUNG

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht aus-schließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Doku-mentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Ver-tragsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem Sys-tem ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Ob-jektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstelleranga-ben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vor-herige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden entstandenen oder noch entstehenden Forderungen – gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes – behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen vor. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Ware zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Ware kann diese verwertet und der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet werden.
(2) Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir ein Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem des anderen fremden Materials. Der Kunde verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns auf. Der Kunde tritt schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Be-stand oder dem neuen Gegenstand an uns ab.
(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verar-beiten und veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Für den Fall einer Klage nach § 771 ZPO hat uns der Kunde die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, soweit diese von Dritten nicht erstattet werden.
(5) Die sich aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung wird nur dann widerrufen, wenn sich der Kunde in Zah-lungsverzug befindet, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat der Kunde seinen Vertragspartner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und auszuhändigen sowie Wechsel herauszu-geben. Außerdem hat der Kunde uns den Zutritt zu den noch in seinem Besitz be-findlichen Vorbehaltswaren zu gestatten und eine genaue Aufstellung der Waren zu übersenden, die Ware auszusondern und herauszugeben.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Die Be-weislast, dass die einbehaltenen Sicherheiten 25 % übersteigen, trägt der Kunde.
(7) Der Kunde hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehalts in ord-nungsgemäßen Zustand zu halten und alle erforderlichen bzw. vorgesehenen War-tungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich ausführen zu lassen.

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachge-kommen ist. Der Kunde hat den Mangel der gelieferten Ware – spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche – gegenüber uns schriftlich anzuzeigen.
(2) Beim Verkauf gebrauchter Maschinen, Geräte oder Teile leisten wir keine Ge-währ wegen etwaiger Sachmängel. Für vom Kunden geliefertes oder auf Grund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes Material sowie für vom Kunden vorgegebene Konstruktionen leisten wir ebenfalls keine Gewähr.
(3) Eigenmächtige Nachbesserung des Kunden oder durch Dritte hat den Verlust aller Mängelansprüche gegen uns zur Folge. Die Kosten einer Nachbesserung durch den Kunden oder Dritte ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung werden von uns nicht übernommen. Dies gilt nicht in dringenden – insbesondere unauf-schiebbaren – Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr un-verhältnismäßig großer Schäden. In diesen Fällen sind wir unverzüglich zu ver-ständigen und nur zum Ersatz der notwendigen Kosten verpflichtet.
(4) Wir übernehmen keine Gewähr und keine Einstandspflicht für Schäden insbeson-dere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehler-hafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Arbeiten, chemische, elektrotechnische/elektronische oder elektrische Einflüsse. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, sofern die Schäden von uns zu verantworten sind. Auch besteht keine Haftung und Einstandspflicht insbesondere für folgende Maßnahmen und Handlun-gen des Kunden oder Dritter und deren Folgen: Unsachgemäße Nachbesserung, Änderung des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung, An- und Einbau von Teilen, insbesondere Ersatzteilen, die nicht von uns stammen oder ausdrücklich zum Einbau zugelassen wurden sowie Nichtbeachtung der Bedie-nungs- und Betriebsanleitung.
(5) Soweit Ansprüche bestehen, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(7) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz-anspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, sofern die Gewährleistung nach Absatz 2 dieser Bestimmung ausgeschlossen ist bzw. wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Absatz 1 dieser Bestimmung).
(9) Es gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(10) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(11) Unberührt von den vorstehenden Absätzen bleiben Rückgriffsansprüche eines Un-ternehmers (§§ 478, 479 BGB), soweit nicht Rügepflichten, insbesondere nach Ab-satz 1 dieser Bestimmung, verletzt sind.

§ 8 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durch-schnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vor-stehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zure-chenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
(2) Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer

  • nur bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
  • bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

(3) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheits-schäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 9 BESONDERHEITEN BEIM EINKAUF DURCH UNS

(1) Im Fall des Lieferverzuges oder endgültigen Nichtlieferung seitens des Lieferanten hat dieser eine Scha¬dens¬pauschale in Höhe von 20 % des Einkaufspreises der Wa-ren, mit deren Lie¬ferung er in Verzug geraten ist bzw. deren Lieferung endgültig nicht erfolgt, an uns zu zahlen. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Lieferant einen niedrigeren Schaden nachweist.
(2) Setzt uns der Lieferant, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine ange-messene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ist er nach dem fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Lieferan-ten nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Üb-rigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
(3) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen beim Lieferanten eingeht.
(4) Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu.
(5) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(6) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustel-len, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammen-hang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Um-fang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – so-weit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(7) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen An-sprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 10 DATENSCHUTZ

Der Vertragspartner willigt ein, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäftsbe-ziehung erhaltene Daten, gleich, ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten zu können.

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen Gerichtstand zu ver-klagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließ-lich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht be-rührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung er-setzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

§ 12 BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR MASCHINENWARTUNGEN

(1) Geltung dieser besonderen Bedingungen
Es gelten für von uns erbrachte Maschinen-Wartungen unsere unter I aufgeführten Geschäftsbedingungen, solange die nachfolgenden Bedingungen nichts Abweichendes hiervon regeln. Mit Abschluss der Wartungsvereinbarung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil der zwischen uns und dem Besteller geschlossener Wartungsvereinbarung.
(2) Vereinbarungsgegenstand und Leistungsumfang
Gegenstand der Wartungsvereinbarung sind durchzuführende vorbeugende, planbare Wartungen (ohne Reparaturleistung) vorwiegend an Maschinen der Fa. TRUMPF.
Der Leistungsumfang unserer Tätigkeit hat den Leistungsumfang einer „Regelmäßigen Wartung nach Checkliste“ der Fa. TRUMPF: Der Umfang der Arbeiten, die wir im Rahmen der Wartung durchführen ergibt sich aus dieser TRUMPF Wartungscheckliste
In der Wartung sind keine Reparaturleistungen enthalten auch und insbesondere nicht die Behebung von Fehlern, die nach der Wartung auftreten. Diese Arbeiten müssen gesondert beauftragt und terminiert werden.
Nötige Reparaturarbeiten, die während der Wartung festgestellt werden, können auf Wunsch und gegen separate Berechnung nach Beendigung der Wartung durchgeführt werden. Eine Abrechnung erfolgt auf Grundlage unserer Preisliste für Serviceleistungen.

(3) Durchführung der Wartungsarbeiten und Terminvereinbarung
Die Wartungsarbeiten führen wir vorbehaltlich anderweitigen Absprachen in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr durch. Die Wartungstermine werden zwischen dem Kunden und I-H&S GmbH ca. 4 Wochen vor gewünschtem Wartungstermin vereinbart. Grundsätzlich strebt I-H&S GmbH an den Terminwunsch des Kunden zu realisieren. Es besteht jedoch kein Anspruch auf einen Wunschtermin.
Der Besteller muss gewährleisten, dass während der Dauer der Wartungstätigkeit unser Servicemitarbeiter ohne Behinderungen Zugang zur Maschine hat und über diese so verfügen kann, dass er ungehindert sämtliche Arbeiten ausführen kann. Eine Durchführung von Produktionsarbeiten während des Zeitraumes der Wartungsarbeiten ist nicht möglich. Sollten diese Bedingungen vom Auftraggeber nicht erfüllt werden, werden hierdurch verursachte Wartezeiten als Servicezeit in Rechnung gestellt.
Demgemäß hat der Auftraggeber insbesondere folgende Vorarbeiten für die Durchführung der Wartung zu leisten:

  • Vollständige Reinigung der Anlage einschließlich Spanablauf und Absaugung, da Reinigungsarbeiten nicht zum Leistungsumfang einer Serviceleistung gehören.
  • Entfernung sämtlicher Materialien, insbesondere Produktionsmaterial im Bereich der Maschine, die den Zugang zur Maschine behindern und den Wartungseinsatz beeinträchtigen können.
  • Falls dies von vorneherein absehbar ist, hat der Auftraggeber gegebenenfalls Hilfspersonal und Hilfsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen vor allem die Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse
  • Ebenfalls sind für die Durchführung der Arbeiten notwendige trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges des Reparaturpersonals zur Verfügung zu stellen.
  • Für den Schutz der Wartungsstelle und der –materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art ist ausschließlich der Aufraggeber zuständig.

(4) Bestandsaufnahme, Wartungsplakette
Die Durchführung der Wartungsarbeiten wird von uns durch eine eigene I-H&S Wartungsplakette dokumentiert.
Im Rahmen der Wartung benötigte Verbrauchsteile sind nicht im Preis der Servicevereinbarung enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Welche Verbrauchsteile für die Wartungen jeweils erforderlich sind, ergibt sich aus der jeweiligen aktuellen Aufstellung „Verbrauchsteile für Wartungen“.
Liegt bei einer Maschine hinsichtlich derer eine Servicevereinbarung abgeschlossen werden soll, die letzte Wartung zwei oder mehr Jahre zurück, so erfolgt vor Vereinbarungsbeginn grundsätzlich eine Bestandsaufnahme.
Diese Bestandsaufnahme ist kostenpflichtig und wird gesondert nach Aufwand berechnet. Das Ergebnis dieser BA wird schriftlich festgehalten und vom Kunden unterzeichnet. Sollte die BA zeigen, dass die betreffende Maschine stark reparaturbedürftig ist, so müssen diese Reparaturen gesondert durchgeführt werden. Die Berechnung erfolgt nach Aufwand. Erst nach Durchführung der Reparaturen tritt die Servicevereinbarung in Kraft.
(5) Preise und Zahlung:
Die Pauschalen der Servicevereinbarung werden, soweit nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Zugang beim Kunden ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift bei der Firma I-H &S GmbH maßgebend.
Es wird der zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten gültige Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Werden die Rechnungen nicht vereinbarungsgemäß ausgeglichen, so erlischt die in der Vereinbarung beschriebenen Leistungsverpflichtung der Fa. I-H&S GmbH.
(6) Vereinbarungslaufzeit und Preisanpassung
Die Mindestlautzeit beträgt ein Jahr. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, verlängert sich die Laufzeit jeweils automatisch um ein weiteres Jahr. Die Vereinbarung kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen jeweils zum Ende des Jahres mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wird hiervon nicht berührt.
Zum Ausgleich steigender Kosten ist die I-H&S GmbH berechtigt, eine Anpassung durchzuführen. Die Anpassung wird wirksam, wenn sie dem Kunden mindestens 8 Wochen vor Beginn der Wartungsarbeiten schriftlich, verbunden mit dem Hinweis auf eine ordentliche Kündigung angekündigt wurde.
(7) Gewährleistung und Haftung
Grundsätzlich wird eine Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. I-H&S GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen und auch nicht für einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. I-H&S GmbH oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
Für den Fall, dass I-H&S GmbH für Leistungen an Maschinen Gewährleistung erbringt, geschieht dies in der Form, dass nach ihrer Wahl Nachbesserungen oder Ersatz gewährt wird. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen.
Im Hinblick auf Schäden, die nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, hat der Kunde die I-H&S GmbH von Ansprüchen, die durch Dritte gegenüber I-H&S GmbH geltend gemacht werden, freizustellen.
Nach einer vorbehaltlos erfolgten Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber, ist dieser für das Vorliegen von Mängeln jeglicher Art beweispflichtig (Beweislastumkehr ab Abnahme).